2G-Regel für Veranstaltungen des ÖSBV (Turniere, Regelkundekurs)

Seit 8. November gilt in Österreich generell 2G dort, wo vorher 3G (bzw. in Wien 2,5G) gegolten hat. Somit sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des ÖSBV (Turniere, Regelkundekurs etc.) AUSNAHMSLOS nur noch Personen zugelassen, die mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen und einen entsprechenden Nachweis* vorweisen können.

* Folgende Nachweise gelten als 2G-Nachweise (Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-G-Regel.html):

genesen:
Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
Ein behördlicher Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

geimpft:
Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z. B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.

Immunisierung durch zwei Teilimpfungen:
Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein.
Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweise 270 Tage.

Immunisierung durch eine Impfung:
Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.

Immunisierung durch Impfung von Genesenen:
Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage.
Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.

Weitere Impfungen („3. Dosis“):
Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises erneut 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein.
Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.

unvollständig geimpft:
Für Personen, die zwar die 1. Dosis, aber noch nicht die 2. Dosis der Corona-Schutzimpfung erhalten haben, gibt es eine Übergangsfrist bis 6.12.2021. In diesen Fällen gilt der Impfnachweis über die 1. Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test (72 Stunden) als gültiger 2G-Nachweis. Eine Abbildung im Grünen Pass ist nicht möglich.

von der 2G-Regel ausgenommen:
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über einen negatives PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen.

Die Verpflichtung zum Vorweis eines gültigen 2G-Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Kinder benötigen daher keinen eigenen G-Nachweis.

Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter haben mit einem vollständig ausgefüllten Ninja-Pass Zutritt. Nach Beendigung des neunten Schuljahrs bedürfen Jugendliche, wie Erwachsene, eines 2G-Nachweises.